Vereinssatzung

Satzung des Gesangvereins „Eintracht“ 1843 e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Gesangverein „Eintracht“ 1843 e.V. und hat
seinen Sitz in 64407 Fränkisch-Crumbach.
Er ist seit dem 2.11.2017 im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt
eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen
Sängerbund.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Gesangverein „Eintracht“ 1843 e.V. Fränkisch-Crumbach verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur (Chorwesen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des
Liedgutes und des Chorgesangs.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.Das Vereinsvermögen wird ausschließlich im Interesse des Chorgesangs, der
musischen Kunstpflege und der kulturellen Volksbildung verwandt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für eventuell vorhandene Schüler- bzw. Jugendchöre gilt der Verein als
Organisation der Jugendpflege.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfessionellen Richtung.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.


§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Aktives (singendes)
Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Inaktives (förderndes) Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des
Chors unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Voraussetzung für die Aufnahme sind:
a) ein schriftlicher Aufnahmeantrag
b) Anerkennung der Vereinssatzung sowei Vereinsverordnungen
c) die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse auszuführen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung.
Mitglieder sind ab dem vollendeten 14.ten Lebensjahr stimmberechtigt.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss
eines Kalenderjahres (30.9). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das
ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu
machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur
Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu. Die
Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein
Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss.


§ 5 Organe des Vereins und Haftung
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.


§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres
durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn dies der Vorstand
oder mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragen.
Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel im ersten Halbjahr statt.
Sie ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
Veröffentlichung in den Crumbacher Nachrichten einzuberufen und wird
zusätzlich im Proberaum des Vereins am Infoboard ausgehängt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen
Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der
Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, durch den Schriftführer protokolliert und vom
Versammlungsleiter und Schriftführer unterschrieben.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des
Vorstandes
2. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8. Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind
acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim
geschäftsführenden Vorstand oder beim 1.Vorsitzenden einzureichen.
Die Vorstandswahl kann bei Wiederwahl oder bei nur einem Vorschlag per
Zuruf erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen wird mit Stimmzettel gewählt. Die
einfache Mehrheit entscheidet.
Wahlleiter und Stimmzähler werden von der Versammlung vorgeschlagen und
per Zuruf gewählt.
Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre gewählt mit der Ausnahme des
Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird. Sie bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.


§ 7 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand
– dem Chorleiter (in beratender Funktion)
– dem Beirat
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
– der erste Vorsitzende
– der stellvertretende Vorsitzende
– der Schriftführer
– der Rechner
– der Notenwart
Der Beirat besteht aus vier bis acht Mitgliedern.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der
Wahlzeit aus, wählt die verbliebene Vorstandschaft einen Ersatz für die
restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Wahl
muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich
einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Ausgaben des Vereins sind nach Vorstandsbeschluss möglich und von zwei
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Die
geleistete Unterschrift in den Protokollen (§8) ist dafür ausreichend.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen des
geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand kann für fachspezifische Fragen Berater
benennen. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Vereinsverordnungen zu
erlassen.


§ 8 Kassenrevision
Die Kassenrevision besteht aus zwei Mitgliedern, die in der Hauptversammlung zu wählen sind. Für die Folge scheidet jedes Jahr der Dienstälteste
aus, und es ist deshalb in jeder ordentlichen Hauptversammlung ein neues
Mitglied zu wählen.
Die Revisoren haben erforderlichenfalls jederzeit das Recht, eine
Kassenprüfung vorzunehmen. Eine Revision ist vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen und das Ergebnis ist dort bekannt zu geben.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.


§ 9 Datenschutzbestimmungen
Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren
personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege
und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

    • Name, Vorname, Anschrift – Geburtsdatum – Kommunikationsdaten
      (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) bei aktiven Mitgliedern
      und Funktionsträgern – Funktion im Verein – Zeitpunkt des Eintritts in den
      Verein – Ehrungen
      Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender
      Zustimmung des Betroffenen erhoben.
    1. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des
      Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
    2. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete
      technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter
      geschützt.
    3. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden
      die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen
      an den Regionalchorverband, den Landes/Mitgliedsverband und den
      Deutschen Chorverband weitergeleitet.
    4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten
      derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die
      Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen
      Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das
      beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des
      Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds
      oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die
      Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden
      die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch
      geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von
      Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder
      buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher
      aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
    5. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über
      seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der
      personenbezogenen Daten des Vereins.

    § 10 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen
    Mitglieder beschlossen werden.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
    Fränkisch-Crumbach, die sie unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


    § 11 Inkrafttreten der Satzung
    Die bisherige Satzung ist in den Mitgliederversammlungen vom 05.05.2017
    bzw. 9.3.2018 beschlossen worden und trat mit der Eintragung des Vereins in
    das Vereinsregister in Kraft.
    Satzung vom 28.1.1987

    • Änderungen dieser Satzung erfolgten durch Beschlüsse der
      Mitgliederversammlungen des Gesangverein Eintracht 1843 vom
    • 05.05.2017 Gesangverein Eintracht 1843
    • 09.03.2018 Gesangverein Eintracht 1843 e.V.
    • 11.09.2018 Gesangverein Eintracht 1843 e.V.